Bei der Einstufung werden vier Kategorien betrachtet: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Je nach Bedarf des jeweiligen Patienten wird dann in Pflegegraden eingeteilt. Ab 01.01.2017 wurden die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen tratten im Rahmen des PSG II in Kraft und sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht
erfüllt hatten. Das heißt, dass mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz PSG II prinzipiell mehr Menschen als Pflegebedürftige gelten und somit die Chance auf eine Unterstützung seitens der Pflegeversicherung haben.
Der Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Im Unterschied zu den Pflegestufen wird man dem Pflegegrad 2 bereits mit einem geringeren Zeitaufwand an Pflege
zugeordnet, was ein Entgegenkommen gegenüber den Pflegebedürftigen ist. Es wird, genau wie bei der Überleitung in alle folgenden Pflegegraden, jedoch noch einmal zwischen Pflegebedürftigkeit mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Dies wirkt sich auch auf die Gelder aus.
Dem Pflegegrad 3 entsprechen die Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter
Alltagskompetenz, also meistens Demenz) und 2 (ohne eingeschränkte
Alltagskompetenz). Die Konsequenz ist, dass Menschen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz, die bislang unter die erste Pflegestufe gezählt wurden, nun
höhere Leistungen beziehen.
Menschen, die Leistungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter
Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen hatten, werden nun dem
Pflegegrad 4 zugeteilt. Wiederum bedeutet dies eine höhere Einstufung von
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Diesen Grad erhalten Menschen, die zuvor der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entsprachen beziehungsweise unter die Definition „Härtefall“ fielen. Mit diesem Begriff werden Menschen bezeichnet, die einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand erfordern. In diesem Grad wurde seit 2017 hinsichtlich der Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gemacht.